8/4.12.2.1 Grundsatz der gleichwertigen Teilhabe

Autoren: Götsche/Kretzschmar

Untergesetzliche Regelungen über die interne Teilung müssen gem. § 11 Abs. 1 VersAusglG eine gleichwertige Teilhabe gewährleisten. Der dem Ausgleichsberechtigten übertragene Ausgleichswert muss gegenüber dem bei dem Ausgleichspflichtigen verbleibenden Teil des Anrechts insbesondere

eine eigenständige Sicherung,

einen gleich hohen Wert,

eine gleich hohe Wertentwicklung (Dynamik),

grundsätzlich denselben Risikoschutz

erhalten.

Grundsatz

§ 11 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG enthält den Grundsatz der gleichwertigen Teilhabe an dem übertragenen Ausgleichswert, den § 11 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG durch die Auflistung von Mindestanforderungen näher bestimmt.

Die gebotene gleichmäßige Teilhabe setzt eine Aufteilung des (während der Ehezeit erworbenen) Werts der Versorgungen im Sinne einer Halbierung des Werts voraus (siehe auch OLG Brandenburg, OLGR Brandenburg 2008, 467). Die dem Ausgleichsberechtigten übertragene Hälfte ist mit den gleichen Rechtspositionen zu versehen, die dem Ausgleichspflichtigen hinsichtlich seiner Hälfte zustehen. Dies bedeutet aber nicht, dass aus der übertragenen Hälfte die gleich hohe Leistung bezogen wird.

Vor- und Nachteile