Autoren: Götsche/Kretzschmar |
Das übertragene Anrecht muss nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VersAusglG eigenständig sein.
Eigenständigkeit bedeutet Unabhängigkeit des übertragenen Ausgleichswerts von dem beim Ausgleichspflichtigen verbliebenen Teil des Anrechts. Dem Ausgleichsberechtigten muss ein eigener, unmittelbarer Anspruch gegen den Versorgungsträger des Ausgleichspflichtigen zustehen. Dieser Anspruch muss vom Versorgungsschicksal des Ausgleichspflichtigen unabhängig sein.
Wirkt der Ausgleichspflichtige auf seine Versorgung ein, z.B. indem er kündigt, darf sich dies nicht auf die Versorgung des Ausgleichsberechtigten auswirken. Erlischt mit dem Tod des Ausgleichspflichtigen seine Versorgung, muss der übertragene Anteil davon losgelöst fortbestehen (vgl. auch OLG Nürnberg, FamRZ 2012, 1221), bis der Ausgleichsberechtigte verstirbt.
Die Abtretung des Ausgleichswerts an den Ausgleichsberechtigten innerhalb der untergesetzlichen Regelung ist unzulässig, insbesondere da mit dem Tod des Ausgleichspflichtigen der Anspruch unterginge (BGH, FamRZ 1985, 799, 800; Ruland, NZS 2008,
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