Autoren: Götsche/Kretzschmar |
Die Sicherung des übertragenen und des bei dem Ausgleichspflichtigen verbliebenen Anteils muss vergleichbar sein (§ 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VersAusglG).
Insbesondere die Absicherung des auszugleichenden Anrechts gegen eine Insolvenz des Versorgungsträgers muss auch für den übertragenen Ausgleichswert gelten. Ein Ausschluss oder eine Einschränkung der gewährten Insolvenzsicherung hinsichtlich des übertragenen Teils ist unzulässig. Versorgungssysteme der Alterssicherung schützen den Versicherten i.d.R. vor einer Insolvenz. Für betriebliche Anrechte gilt bei insolvenzsicherungspflichtigen Durchführungswegen wegen § 12 VersAusglG die Insolvenzsicherung nach §§
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