Autoren: Götsche/Kretzschmar |
Das dem Ausgleichsberechtigten übertragene Anrecht muss gem. § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VersAusglG eine vergleichbare Wertentwicklung wie das beim Ausgleichspflichtigen verbliebene Anrecht aufweisen. Dies erfasst die Dynamik des Anrechts in der Anwartschafts- und Leistungsphase (Triebs, FPR 2009,
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