8/4.12.2.6 Beibehaltung des Risikoschutzes

Autoren: Götsche/Kretzschmar

Nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VersAusglG muss das übertragene Anrecht grundsätzlich den gleichen Risikoschutz wie das auszugleichende Anrecht bieten.

Dem Begriff des Risikoschutzes unterfällt die Absicherung gegen Altersversorgung, Invalidität und Hinterbliebenenschutz (OLG Brandenburg, FamRZ 2012, 555).

Zwingend: Beibehaltung der Regelungen über Altersversorgung

Zwingend sind die Regelungen über die Altersversorgung, die das auszugleichende Anrecht enthält, beizubehalten. Ein Ausschluss oder eine Begrenzung für den übertragenen Teil ist unzulässig. Dies erfordert die Beibehaltung der Regeln über die Dauer der Gewährung einer Altersrente (zumeist lebenslang, vgl. auch OLG Koblenz, FamRZ 2001, 995). Auch sonstige damit unmittelbar zusammenhängende Umstände werden erfasst, z.B. die Festlegung der Regelaltersgrenze, ab der die Altersbezüge ausgezahlt werden. Sieht das auszugleichende Anrecht dagegen wegen besonderer beruflicher Anforderungen des Ausgleichspflichtigen eine besondere Altersgrenze vor, braucht sie beim zu übertragenen Anrecht nicht gegeben zu sein, es sei denn, der Ausgleichsberechtigte erfüllt die Voraussetzungen einer besonderen Altersgrenze auch.

Wahlweise: Beibehaltung der Invaliditätsvorsorge oder Hinterbliebenenversorgung