Autoren: Götsche/Kretzschmar |
Nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VersAusglG muss das übertragene Anrecht grundsätzlich den gleichen Risikoschutz wie das auszugleichende Anrecht bieten.
Dem Begriff des Risikoschutzes unterfällt die Absicherung gegen Altersversorgung, Invalidität und Hinterbliebenenschutz (OLG Brandenburg, FamRZ 2012,
Zwingend sind die Regelungen über die Altersversorgung, die das auszugleichende Anrecht enthält, beizubehalten. Ein Ausschluss oder eine Begrenzung für den übertragenen Teil ist unzulässig. Dies erfordert die Beibehaltung der Regeln über die Dauer der Gewährung einer Altersrente (zumeist lebenslang, vgl. auch OLG Koblenz, FamRZ 2001,
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