Autor: Götsche |
Hat der öffentlich-rechtliche Versorgungsträger die interne Teilung nicht zugelassen, erfolgt gem. § 16 Abs. 1 VersAusglG zwingend die externe Teilung dieser Versorgungen (OLG Brandenburg, FamRZ 2011, 38). Es sind zu Lasten der Versorgung aus dem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis zugunsten des Ausgleichsberechtigten Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung zu begründen. Ein anderer Zielversorgungsträger ist nicht vorgesehen, ein Wahlrecht besteht nicht.
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