8/5.4.1 Gesetzlicher Güterstand

Autor: Petersen

Die Zugewinngemeinschaft ist der gesetzliche Güterstand, und er entsteht mit der Eheschließung kraft Gesetzes, soweit die Eheleute nicht ehevertraglich einen anderen Güterstand vereinbart haben (§ 1363 BGB).

Außerdem gilt - neben § 1378 Abs. 3 Satz 2 BGB, der güterrechtliche Vereinbarungen während des Scheidungsverfahrens regelt - § 1408 BGB. Nach beiden Vorschriften kann der Zugewinnausgleich modifiziert werden. Die Eheleute können die folgenden Güterstände wählen:

Gütertrennung (§ 1414 BGB)

Gütergemeinschaft (§§ 1415 - 1518 BGB)

(Deutsch-französische) Wahl-Zugewinngemeinschaft (§ 1519 BGB)

Die Gütertrennung kann in Hinblick auf Steuervorteile und erbrechtliche Folgen als modifizierte Gütertrennung vereinbart werden. Sie gilt dann nur für den Fall der Beendigung des Güterstands durch Scheidung oder vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft, nicht aber, wenn ein Ehegatte während der Ehe verstirbt.