Autor: Petersen |
Je höher das Anfangsvermögen eines Ehegatten ist, desto geringer ist sein Zugewinn. Es liegt also im Interesse jedes Ehegatten, ein möglichst hohes Anfangsvermögen darlegen und beweisen zu können. § 1377 Abs. 3 BGB enthält die widerlegbare Vermutung, dass das Endvermögen eines Ehegatten zugleich seinen Zugewinn darstellt. Der Ehegatte, der sich auf ein Anfangsvermögen beruft, trägt hierfür die Darlegungs- und Beweislast (im Einzelnen BGH v. 06.02.2002 -
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