8/5.4.3.3 Darlegungs- und Beweislast

Autor: Petersen

Je höher das Anfangsvermögen eines Ehegatten ist, desto geringer ist sein Zugewinn. Es liegt also im Interesse jedes Ehegatten, ein möglichst hohes Anfangsvermögen darlegen und beweisen zu können. § 1377 Abs. 3 BGB enthält die widerlegbare Vermutung, dass das Endvermögen eines Ehegatten zugleich seinen Zugewinn darstellt. Der Ehegatte, der sich auf ein Anfangsvermögen beruft, trägt hierfür die Darlegungs- und Beweislast (im Einzelnen BGH v. 06.02.2002 - XII 213/00, FamRZ 2002, 606). Dies ergibt sich aus dem Grundprinzip der Beweislastverteilung. Es folgt daraus, dass ein positives Anfangsvermögen den Zugewinn vermindert und daher für den jeweiligen Ehegatten eine ihm günstige Tatsache darstellt. Ist das Anfangsvermögen gleich null, so stellt das Endvermögen den Zugewinn dar.

Letzte redaktionelle Änderung: 17.10.2023