Autor: Petersen |
Nicht zum Anfangsvermögen gehören noch in der Entwicklung begriffene Rechte, die noch nicht zur Anwartschaft erstarkt sind, und bloße Erwerbsaussichten, da sie nicht das Merkmal "rechtlich geschützte Position mit wirtschaftlichem Wert" erfüllen (BGH, FamRZ 2002, 88; BGH, FamRZ 2001,
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