8/5.4.3.5 In der Entwicklung begriffene Rechte

Autor: Petersen

Nicht zum Anfangsvermögen gehören noch in der Entwicklung begriffene Rechte, die noch nicht zur Anwartschaft erstarkt sind, und bloße Erwerbsaussichten, da sie nicht das Merkmal "rechtlich geschützte Position mit wirtschaftlichem Wert" erfüllen (BGH, FamRZ 2002, 88; BGH, FamRZ 2001, 279, 280). Hierzu zählen auch Anwartschaften aus aufgeschobenen variablen Vergütungen des Arbeitgebers (OLG Frankfurt v. 31.08.2022 - 5 UF 88/20).

Letzte redaktionelle Änderung: 17.10.2023