8/5.4.7 Verjährung

Autor: Petersen

Gemäß Art. 229 § 23 EGBGB ist der Stichtag für die Anwendung des aktuellen Verjährungsrechts der 01.01.2010.

Altes Verjährungsrecht gilt für Verfahren über den Ausgleich des Zugewinns, die vor dem 01.01.2010 anhängig geworden sind: § 1378 Abs. 4 BGB = stichtagsgenaue Verjährung von drei Jahren. Die Frist begann mit dem Ende des Güterstands, hat also aktuell kaum noch Relevanz.

Für alle übrigen Verfahren gilt neues Verjährungsrecht: Die Verjährungsfrist beträgt gem. § 195 BGB drei Jahre. Sie beginnt gem. § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Anspruchsteller von den anspruchsbegründenden Tatsachen Kenntnis erlangt hat. Dies ist i.d.R. der Ablauf des 31.12. des dritten Jahres, das auf die Rechtkraft des Scheidungsbeschlusses folgt.

Im Fall der vorzeitigen Aufhebung des Güterstands der Zugewinngemeinschaft kann die Verjährung gem. § 207 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht eintreten, solange die Ehe besteht. Die Hemmung der Verjährung aller Forderungen, die Eheleute gegen den jeweils anderen haben, beginnt mit dem Tag der Eheschließung und endet mit der Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses. Dies gilt auch bezogen auf die Ansprüche aus §§ 1385, 1386 BGB, die auf der vorzeitigen Aufhebung der Zugewinngemeinschaft basieren.

Macht der Berechtigte lediglich eine Teilforderung geltend, tritt die Hemmungswirkung nur den entsprechenden ein, nicht für den Restanspruch (BGH, FamRZ 2008, ).