8/5.6.3 Weitere Informationsbeschaffung

Autor: Petersen

In der Erstberatung

In der Erstberatung sollten die Punkte aus einer Checkliste wie unter Teil 8/5.1.1 dargestellt geklärt werden. Die Vermögensaufstellung sollte niemals in der Erstberatung gefertigt werden.

Die Erstberatung dient ausschließlich einer vorläufigen Ermittlung des Sachverhalts als Grundlage des weiteren Vorgehens, es kann daher nur eine vorläufige Einschätzung der Erfolgsaussichten - ohne konkrete Berechnung eines etwaigen Anspruchs - und Empfehlung für das weitere Vorgehen gegeben werden. Darüber hinaus ist eine vorläufige Einschätzung der im Fall der Beauftragung entstehenden Rechtsanwalts- und Gerichtskosten zu geben, soweit dies ohne weitere Informationen möglich ist.

Nach dem Erstgespräch

Es ist sinnvoll, dem Mandanten nach dem Erstgespräch eine Zusammenfassung des mitgeteilten Sachverhalts sowie eine Aufstellung der zu übermittelnden Informationen und Unterlagen zu übersenden. Soweit der Mandant bereits den Auftrag zur Vertretung erteilt haben sollte, sollte das Schreiben eine Auftragsbestätigung, die den Umfang der Beauftragung konkretisiert, enthalten. Dies ist hilfreich, falls es später zu Störungen im Mandatsverhältnis kommt und der Rechtsanwalt den Umfang seiner Beauftragung aus Haftungsgründen oder um seine Vergütungsansprüche durchzusetzen nachweisen muss.