8/5.8.2 Kriterien für Anwaltsstrategie

Autor: Petersen

Gesamtbetrachtung

Es ist grundsätzlich eine Abwägung sämtlicher Einzelfallumstände vorzunehmen.

- Örtliche Zuständigkeit

Verbundverfahren:

Zuständig ist das Gericht der Ehesache (§ 262 Abs. 1 FamFG).

Isoliertes Verfahren:

Es gelten die allgemeinen Vorschriften, zuständig ist i.d.R. das Gericht des gewöhnlichen Aufenthalts des Antragsgegners (§ 262 Abs. 2 FamFG, §§ 12 ff. ZPO).

Der Unterschied wirkt sich insbesondere bei einem Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts des Antragsgegners aus, was nicht nur mit Unbequemlichkeiten bei der Wahrnehmung der dann auswärtigen Gerichtstermine verbunden ist, insoweit auch mit Fahrt- und Abwesenheitskosten, sondern auch mit weiteren Kosten für einen Korrespondenzanwalt.

Gegebenenfalls hat der Anwalt auf eine unterschiedliche OLG-Rechtsprechung zu achten.

Beispiel

F beansprucht einen Zugewinnausgleich von 500.000 €. Das Scheidungsverfahren ist in Kassel anhängig. M ist inzwischen nach München verzogen.

Der Umstand, dass das isolierte Verfahren am gewöhnlichen Aufenthaltsort von M vor dem Familiengericht in München zu führen sein würde (§ 262 Abs. 2 FamFG, § 12 ZPO) tritt hinter dem Zinsvorteil (§§ 1378 Abs. 3 Satz 1, 288 BGB) zurück.

Variante

M ist ins Ausland verzogen.

Vor dem Hintergrund der Problematik einer Auslandszustellung der Antragsschrift im isolierten Verfahren kann nunmehr das Verbundverfahren vorzuziehen sein.