8/5.9.1 Vorüberlegungen

Autor: Petersen

Ausgangslage

Wenn ein Ehegatte ein berechtigtes Interesse am Ausgleich des Zugewinns hat, hat er zunächst die Möglichkeit, die Scheidung zu beantragen, denn die Ausgleichsforderung entsteht nach § 1378 Abs. 3 BGB mit der Beendigung des Güterstands. Er hat dann die Möglichkeit, den Zugewinnausgleich als Folgesache (§ 137 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 FamFG) oder als isolierte Familienstreitsache (§ 112 Nr. 2 FamFG) anhängig zu machen.

Interessenlage

Unter bestimmten Umständen kann der Ehegatte ein Interesse daran haben, den Güterstand vorzeitig zu beenden, ohne dass die Ehe vorher geschieden oder ein Scheidungsverfahren eingeleitet wird.

Dies kommt zum einen in Betracht, wenn die Eheleute schon länger getrennt leben und ein Ehegatte nicht möchte, dass der andere über den Zugewinnausgleich weiter am Zuwachs seines Vermögens beteiligt wird, da dies nicht mehr auf einer gemeinsamen Lebensleistung beruht.

Beispiel

M und F leben seit Jahren getrennt. Sie haben ihr Vermögen bei der Trennung aufgeteilt. M wirtschaftet sehr sparsam und legt von seinem Gehalt monatlich etwas auf die Seite. F hingegen gibt ihr Vermögen aus und bildet keine Rücklagen. Stichtag für den Zugewinnausgleich ist der Tag der Zustellung des Scheidungsantrags, so dass M im Zweifel Zugewinnausgleich an F zu zahlen haben wird.