8/5.9.4 Anwaltsstrategie

Autor: Petersen

Gleichwohl stellt sich für den initiativ werdenden Ehegatten und seinen Anwalt die Frage, ob mit der reinen Gestaltungs- oder gleich mit dem Leistungsantrag vorzugehen ist. Soweit nicht feststeht, dass der eigene Mandant ausgleichspflichtig ist, ist ein Stufenantrag zu bevorzugen.

Praxishinweis

Argumente für reinen Gestaltungsantrag (vgl. Herr, FamExpress 2009, 98, 104):

Die eigene Ausgleichspflicht steht fest, es ist lediglich eine Erhöhung des gegnerischen Anspruchs zu vermeiden.

Es ist künftiger eigener Zugewinn zu erwarten (Beispiel: wahrscheinlicher Kursanstieg von Wertpapieren).

Es ist künftiger Verlust beim Anspruchsgegner zu erwarten (Beispiele: wahrscheinlicher Kursverfall von Wertpapieren; Kreditaufnahmen).

Der eigene Anspruch ist aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nach Grund oder Höhe fraglich.

Argumente für einen Leistungsantrag: