Autor: Petersen |
Gleichwohl stellt sich für den initiativ werdenden Ehegatten und seinen Anwalt die Frage, ob mit der reinen Gestaltungs- oder gleich mit dem Leistungsantrag vorzugehen ist. Soweit nicht feststeht, dass der eigene Mandant ausgleichspflichtig ist, ist ein Stufenantrag zu bevorzugen.
PraxishinweisArgumente für reinen Gestaltungsantrag (vgl. Herr, FamExpress 2009, 98, 104):
Argumente für einen Leistungsantrag: |
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