Autor: Krause |
PraxishinweisVor Bearbeitung eines Falls mit der möglichen Anspruchsgrundlage "ehebezogene Zuwendung" ist die Lektüre der letzten Grundsatzentscheidung des BGH v. 30.06.1999 - XII ZR 230/96, BGHZ 142, 137 = FamRZ 1999, 1580 = MDR 1999, 1266 = JR 2000, 497 zu empfehlen. Das Urteil befasst sich ausführlich mit den Voraussetzungen, den Rechtsfolgen und dem Zusammenspiel der nebengüterrechtlichen Ansprüche
und stellt diese systematisch dar. |
Es handelt sich um eine sonstige Familiensache (§ 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG). Zuständig ist daher das Familiengericht (§ 23b GVG).
Es handelt sich um eine Familienstreitsache (§ 112 Nr. 3 FamFG). Also besteht Anwaltszwang (§ 114 Abs. 1 FamFG).
Gebräuchlich sind folgende Synonyma:
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Der Ausgleichsanspruch entsteht mit dem Scheitern der Ehe. Das Scheitern der Ehe ist jedoch keine rechtsgeschäftliche Vertragsbedingung i.S.d. § 158 BGB.
In den meisten Fällen wird die Zuwendung auch nicht unbenannt sein. Häufig wird sie, wenngleich rechtlich falsch, als Schenkung bezeichnet.
Zu bevorzugen ist daher der Begriff "ehebezogene Zuwendung".
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