9/3.1.1.3.2 Erläuterungen zum Schriftsatzmuster

Autor: Krause

Praxishinweis

Vor Bearbeitung eines Falls mit der möglichen Anspruchsgrundlage "ehebezogene Zuwendung" ist die Lektüre der letzten Grundsatzentscheidung des BGH v. 30.06.1999 - XII ZR 230/96, BGHZ 142, 137 = FamRZ 1999, 1580 = MDR 1999, 1266 = JR 2000, 497 zu empfehlen. Das Urteil befasst sich ausführlich mit den Voraussetzungen, den Rechtsfolgen und dem Zusammenspiel der nebengüterrechtlichen Ansprüche

Ehegatteninnengesellschaft,

ehebezogene Zuwendung,

familienrechtlicher Kooperationsvertrag

und stellt diese systematisch dar.

Zuständigkeit

Es handelt sich um eine sonstige Familiensache (§ 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG). Zuständig ist daher das Familiengericht (§ 23b GVG).

Anwaltszwang

Es handelt sich um eine Familienstreitsache (§ 112 Nr. 3 FamFG). Also besteht Anwaltszwang (§ 114 Abs. 1 FamFG).

Terminologie

Gebräuchlich sind folgende Synonyma:

ehebezogene Zuwendung

ehebedingte Zuwendung

unbenannte Zuwendung

Der Ausgleichsanspruch entsteht mit dem Scheitern der Ehe. Das Scheitern der Ehe ist jedoch keine rechtsgeschäftliche Vertragsbedingung i.S.d. § 158 BGB.

In den meisten Fällen wird die Zuwendung auch nicht unbenannt sein. Häufig wird sie, wenngleich rechtlich falsch, als Schenkung bezeichnet.

Zu bevorzugen ist daher der Begriff "ehebezogene Zuwendung".

Standestatsachen