9/3.1.3.3.1 Allgemeines

Autor: Grabow

In der Literatur und Rechtsprechung werden die Begriffe "Nutzungsentschädigung", "Nutzungsvergütung" und "Nutzungsentgelt" für die Vergütung eines erhöhten Nutzungswerts des im Miteigentum der Ehegatten stehenden Gegenstands nach Beendigung der Mitnutzung durch einen Ehegatten verwendet. Eine inhaltliche Verschiedenheit liegt indes nicht vor (Wever, Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts, 6. Aufl., Rdnr. 62 m. Fn. 68; NK-BGB/Boden/Cremer, 2. Aufl., Bd. 4, § 1361b Rdnr. 26 ff.; FA-FamR/Klein, 10. Aufl., 8. Kap., Rdnr. 286 ff.; OLG Bremen, FamRZ 2010, 1980; OLG Saarbrücken, FamRZ 2010, 1981; BGH, FamRZ 2010, 1630). Das Gesetz verwendet in § 1361b Abs. 3 Satz 2 BGB sowie in § 2 Abs. 5 GewSchG den Begriff "Nutzungsvergütung".

Anwendung von § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG

Obwohl in der Gesetzesbegründung zu § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG Rechtsstreitigkeiten über die Nutzungsvergütung nicht ausdrücklich erwähnt werden (BT-Drucks. 16/6308, S. 263) ist nach der in der Literatur und Rechtsprechung vertretenen Auffassung davon auszugehen, dass für Ansprüche, die auf § 745 Abs. 2 BGB gestützt werden, verfahrensrechtlich auf § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG zurückzugreifen ist (Wever, a.a.O., Rdnr. 95; FA-FamR/Klein, a.a.O., Rdnr. 307 ff.; Schramm, in: Garbe/Ullrich, Verfahren in Familiensachen, 2. Aufl., § 8 Rdnr. 144; OLG Stuttgart, FamRZ 2012, 33; OLG Zweibrücken, FamRZ 2013, 1980).