9/3.1.4.7 Bausparkonten

Autor: Grabow

Soweit Bausparkonten in der Vermögensauseinandersetzung der Ehepartner eine Rolle spielen, kommt es wiederum darauf an, ob es ein Einzel- oder ein Gemeinschaftskonto ist und für welchen Verwendungszweck es eingerichtet wurde. Besonderheiten gegenüber den sonstigen Einzel- oder Gemeinschaftskonten bestehen nicht (Haußleiter/Schulz, a.a.O., Rdnr. 406, 407; Wever, a.a.O., Rdnr. 734 ff.; Grziwotz, FamRZ 2002, 1669, 1675). Auf Teil 9/3.1.4.4.2 und Teil 9/3.1.4.4.3 wird verwiesen.

Da Bausparverträge häufig in der Absicht abgeschlossen werden, sie zur Finanzierung einer Immobilie einzusetzen, kann auch hier eine konkludente Bruchteilsgemeinschaft an einem Einzelkonto vorliegen, wenn ein gemeinsames Familienheim finanziert werden sollte (, a.a.O., Rdnr. 735). Sind beide Ehegatten Vertragspartner der Bausparkasse im Rahmen eines Gemeinschaftskontos, geht die Rechtsprechung davon aus, dass die Bausparkasse ein als Oder-Konto führt und jeder Ehegatte hat (BGH, FamRZ 2009, ).