Autor: Grabow |
Die Auseinandersetzung über Konten etc. ist bei der Prüfung, ob und inwieweit einem Ehegatten Zugewinnausgleichsansprüche gegen den anderen zustehen, zu berücksichtigen.
Verfügen die Ehegatten über Gemeinschaftskonten, seien es Spar-, Giro- oder Bausparkonten, oder haben sie gemeinsam Wertpapiere erworben, hat bezüglich dieser Vermögensposition kein Ehegatte mehr Zugewinn erzielt als der andere. Gleichwohl sind die jeweils hälftigen Guthaben oder Werte in die Zugewinnausgleichsbilanz jedes Ehegatten einzustellen. Soweit es sich um Wertpapiere handelt, kommt es nicht auf den Nennwert, sondern auf den Kurswert zum Stichtag an (BGH, FamRZ 2001,
Beruft sich ein Ehegatte darauf, im Innenverhältnis zum anderen Ehepartner stehe ihm ein größerer Anteil am Guthaben des Gemeinschaftskontos zu, da gem. § 430 zweiter Halbsatz BGB etwas anderes bestimmt sei, ist er hierfür beweispflichtig (BGH, FamRZ 1993, 413). Gelingt ihm der Nachweis, vergrößert sich sein Aktivvermögen mit entsprechenden Konsequenzen in der Zugewinnausgleichsberechnung.
Unproblematisch im Zugewinn sind Einzelkonten eines Ehegatten oder sein , wenn dies vom anderen Ehegatten nicht in Zweifel gezogen wird. Die jeweiligen Guthaben bzw. Kurswerte sind zum Stichtag in das des jeweiligen Ehegatten aufzunehmen.
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