9/3.2.3 Schwiegerkinder gegen Schwiegereltern

Autor: Krause

Nicht übertragen werden kann die "Schwiegerelternrechtsprechung" auf eine "Schwiegerkindrechtsprechung", also den umgekehrten Fall, dass ein Schwiegerkind Ansprüche gegen seine Schwiegereltern geltend macht.

Denn: Wenn der Schwiegersohn im Haus seiner Schwiegereltern eine Wohnung für seine eigene Familie ausbaut, so hat er zwar das Vermögen der Schwiegereltern vermehrt. Er kann aber, wenn es zur Trennung kommt und er seine Familie verlässt und aus der Wohnung auszieht, keinen Ersatz für seine Aufwendungen verlangen, solange die übrige Familie weiterhin in der Wohnung lebt (OLG Hamm, FF 2013, 251; BGH, NJW 2015, 1523).

Allenfalls kommt je nach Fallkonstellation in Betracht, dass der Ausgezogene von dem in der Wohnung Verbliebenen eine Nutzungsentschädigung verlangt. Das ist aber naturgemäß kein Anspruch gegenüber den Schwiegereltern.