9/4.3.1 Familiäre Situation

Autor: Nickel

Für Eheleute, die gemeinschaftliche Eigentümer einer Immobilie sind und geschieden werden, besteht im Regelfall das Bedürfnis, spätestens nach Abschluss des Scheidungsverfahrens die güterrechtliche Auseinandersetzung abzuschließen. Sind in diese Auseinandersetzung auch gemeinsame Immobilien einzubeziehen, sind diejenigen gut beraten, denen diese Auseinandersetzung im gegenseitigen Einvernehmen gelingt, sei es, dass der eine Ehegatte den anderen "auszahlt", sei es, dass sie gemeinsam die freihändige Veräußerung der Immobilie betreiben. Wo in Abhängigkeit vom Zerrüttungsgrad ein solches letztes vernünftiges Zusammenarbeiten der Eheleute nicht mehr möglich ist, bleibt als Ultima Ratio nur noch die Versteigerung der Immobilie zum Zweck der Aufhebung der Gemeinschaft.

Letzte redaktionelle Änderung: 06.08.2020