9/4.3.2 Bruchteilsgemeinschaft

Autor: Nickel

Bei der sogenannten Bruchteilsgemeinschaft steht jedem einzelnen Eigentümer ein - ideeller - Anteil an dem Gegenstand zu (§§ 741 - 758 BGB). Jeder Bruchteilseigentümer hat damit die Stellung eines echten Eigentümers und darf daher frei über seinen Anteil verfügen, d.h., diesen belasten, übertragen oder gar verpfänden. Jeder der in der Gemeinschaft befindlichen Bruchteilseigentümer - so auch jeder Ehegatte - kann jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft jedem anderen gegenüber verlangen, wenn die Ehegatten nicht in Gütergemeinschaft leben. Gleiches gilt für Lebenspartner (vgl. § 6 LPartG), die im Vermögensstand der Ausgleichsgemeinschaft bzw. der Vermögenstrennung leben.

Ausnahmsweise kann sich eine Beschränkung für das Aufhebungsverlangen ergeben, wenn es zeitlich oder für immer durch eine Vereinbarung ausgeschlossen wurde (§§ 749, 1010 BGB).

Praxistipp

Vor Einleitung eines entsprechenden Verfahrens sollten sich daher die Beteiligten, vor allem jedoch deren Anwälte durch Einsicht in das Grundbuch Gewissheit darüber verschaffen, ob ein solcher Ausschluss besteht. Ist dies der Fall, so sollte aus Gründen der Kostennutzung auf einen Versteigerungsantrag verzichtet werden.