9/4.3.3 Gesamthandsgemeinschaft

Autor: Nickel

Die Gesamthandsgemeinschaft wird durch eine Gemeinschaft von Personen gebildet, denen ein bestimmtes Vermögen gemeinschaftlich zusteht. Das bedeutet, dass kein Teilhaber über einzelne Gegenstände der Gemeinschaft allein verfügen darf, solange eine Auseinandersetzung nicht stattgefunden hat. Jeder Teilhaber ist demnach auf die Zustimmung der anderen Teilhaber zwingend angewiesen. Im Einzelnen gibt es folgende Arten von Gesamthandsgemeinschaften:

(1) BGB -Gesellschaft

Der einzelne BGB -Gesellschafter kann gleichfalls nicht allein über einzelne Vermögensgegenstände der Gesellschaft ohne Zustimmung der anderen Gesellschafter verfügen. Ebenfalls kann er nicht über seinen Anteil am Gesellschaftsvermögen verfügen. Erst nach Auflösung der Gesellschaft ist er berechtigt, eine Teilung bzw. Auseinandersetzung zu verlangen (§ 730 BGB; vgl. auch Mock, VE 2006, 165). Eine Ausnahme besteht lediglich dann, wenn die Gesellschafter etwas anderes vereinbaren.

(2) Eheliche Gütergemeinschaft

Ehegatten, die im Güterstand der ehelichen Gütergemeinschaft leben, erwerben gemeinschaftliches Vermögen (§ 1416 Abs. 1 BGB). Daher können sie erst nach Beendigung der Gemeinschaft eine Auseinandersetzung verlangen (§ 1471 BGB), es sei denn, etwas anderes wurde vereinbart oder wird durch Gesetz vorgeschrieben (§§ 1475 - 1481 BGB).

(3) Pfändungs-/Abtretungsgläubiger