Autoren: Nickel/Zempel |
Das Verhältnis zwischen Forderungszwangsversteigerung und Teilungsversteigerung ist gesetzlich nicht geregelt:
Wird vorrangig eine Forderungszwangsversteigerung durchgeführt und der Zuschlag erteilt, entfällt die Gemeinschaft am Grundstück und das Teilungsversteigerungsverfahren ist aufzuheben. |
Wird hingegen vorrangig die Teilungsversteigerung durchgeführt, bleibt die Forderungszwangsversteigerung hiervon unberührt. Allerdings muss der Erwerber die Kreditverbindlichkeit übernehmen, das Recht des Kreditinstituts bleibt bestehen. |
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