9/4.5.4.4 Anwaltsregress

Autoren: Nickel/Zempel

Praxishinweis

Ganz besonderer Aufmerksamkeit bedarf die nachfolgende haftungsträchtige Fallkonstellation (Beispiel nach Storz/Kiderlen, 6. Aufl. 2016, A 3.1), die stets eine sorgfältige Prüfung und Abwägung der verschiedenen Interessen erfordert.

Beispiel

Die Ex-Eheleute A und B sind gemeinschaftliche Eigentümer einer Eigentumswohnung. A hat wegen einer titulierten Zugewinnausgleichsforderung eine Zwangshypothek auf dem Anteil von B eintragen lassen und betreibt daraus die Forderungszwangsversteigerung. B betreibt die Teilungsversteigerung.

Ist A mit seiner Forderungszwangsversteigerung schneller, kann er voraussichtlich den Anteil von B ausgesprochen billig ersteigern, weil sich für die Ersteigerung nur einer Miteigentumshälfte an einer Eigentumswohnung kaum Interessenten werden finden lassen. Dies gilt umso mehr angesichts der ebenfalls noch bevorstehenden Teilungsversteigerung. In diesem Fall hätte A - auf Kosten von B! - nicht nur seinen eigenen Anteil gerettet, sondern auch den Anteil von B günstig hinzuerworben und als weitere Folge die Teilungsversteigerung unnötig gemacht.

Praxishinweis

Daher ist es ausgesprochen empfehlenswert, eine entsprechende Zwangshypothek eintragen zu lassen, wenn einem der Miteigentümer eine titulierte Forderung gegen den anderen Miteigentümer zusteht.