9/4.5.6.1 Allgemeines

Autoren: Nickel/Zempel

Für den Versteigerungsantrag existiert keine besondere Form (Kogel, 3. Aufl. 2016, Rdnr. 60). Die Teilungsversteigerung wird gem. §§ 180 ff., 15 ZVG durch Antrag eines Berechtigten an das zuständige Gericht eingeleitet. Zur Antragstellung berechtigt ist grundsätzlich jeder Miteigentümer, unabhängig von der Größe seines Anteils. Das bedeutet, dass auch ein Miteigentümer mit einem relativ kleinen Anteil am gesamten Objekt die Teilungsversteigerung des gesamten Grundstücks beantragen kann (sog. großes Antragsrecht). Zur Versteigerung gelangt das gesamte Objekt, nicht etwa nur der Anteil des Antragstellers, und somit auch der bzw. die Anteile der anderen - nicht den Antrag stellenden - Miteigentümer (BGH, FamRZ 2009, 1317; Storz/Kiderlen, 6. Aufl. 2016, B 5.6; Dassler/Schiffhauer/Hintzen, ZVG, 14. Aufl. 2013, § 180 Rdnr. 120).

Beispiel

Im Grundbuch ist A als Eigentümer zu einem Bruchteil von 1/3, daneben sind hinsichtlich des restlichen Anteils B und C zu je 1/3 in ungeteilter Erbengemeinschaft eingetragen.

Da B und C eine Erbengemeinschaft bilden, können diese das gesamte Grundstück und damit auch den von A betroffenen 1/3-Anteil zur Versteigerung bringen und müssen nicht zuvor den restlichen 2/3-Anteil der Erbengemeinschaft teilen.

Gerichtliche Zuständigkeit