9/4.5.6.3 Antrag

Autoren: Nickel/Zempel

Der Antrag kann formlos schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle496 ZPO) gestellt werden (§ 15 ZVG). Voraussetzung ist lediglich, dass sowohl Antragsteller als auch Antragsgegner im Grundbuch als Eigentümer eingetragen (oder Erbe des eingetragenen Eigentümers) sind (§§ 181 Abs. 2, 17 Abs. 1 ZVG). Der Antrag muss alle eingetragenen Miteigentümer, ggf. deren Erben, das Grundstück und das Gemeinschaftsverhältnis bezeichnen (§§ 180 Abs. 1, 16 ZVG). Gegebenenfalls sind das Erbrecht und die Erbfolge durch entsprechende Urkunden glaubhaft zu machen (z.B. Testament, Erbschein, nicht eidesstattliche Versicherung), es sei denn, die Erbfolge ist bei Gericht offenkundig (§§ 180 Abs. 1, 17 Abs. 3, 181 Abs. 4 ZVG).

Die Glaubhaftmachung der Erbberechtigung erfolgt durch Urkunden (§ 17 Abs. 3 ZVG), z.B. durch Vorlage des Erbscheins in Urschrift bzw. Ausfertigung oder des notariellen Testaments nebst Eröffnungsprotokoll oder Offenkundigkeit. Die Vorlage privatschriftlicher Testamente reicht nicht. Das Grundbuch muss daher noch nicht unbedingt berichtigt sein, da die Anordnung der Zwangsversteigerung noch keine vollendeten Tatsachen schafft. Das Versteigerungsverfahren kann jederzeit wieder aufgehoben werden, wenn sich die zunächst glaubhaft gemachte Erbfolge als unrichtig erweist. Ansonsten ist die Eintragung des Eigentümers aufgrund eines formlosen Zeugnisses des Grundbuchamts möglich (§ 17 Abs. 2 Satz 1 ZVG).