9/4.5.8.2 Einstellung gem. § 180 Abs. 1 ZVG

Autoren: Nickel/Zempel

In der Teilungsversteigerung hat der Antragsteller die Rolle und die Rechte des "betreibenden Gläubigers" (Storz/Kiderlen, 6. Aufl. 2016, B 3.1). Er hat daher gem. §§ 180 Abs. 1, 30 Abs. 1 Satz 1 ZVG die Möglichkeit, die Einstellung des Verfahrens zu "bewilligen" (Dassler/Schiffhauer/Hintzen, ZVG, 14. Aufl. 2013, § 30 Rdnr. 1). Die Vorschrift gilt auch für die Teilungsversteigerung zum Zweck der Aufhebung einer Gemeinschaft (Storz/Kiderlen, 6. Aufl. 2016, B 3.1.2). Die Einstellung des Verfahrens ist voraussetzungslos. Daher kann der Antragsteller von § 30 ZVG Gebrauch machen

ohne jede Begründungspflicht,

ohne Einhaltung von Form oder Fristerfordernissen und

ohne Mitsprachemöglichkeit von Dritten (Münch, Die Scheidungsimmobilie, 2. Aufl. 2013, Rdnr. 886).

Der Einstellungsantrag bezieht sich allerdings nur auf das von ihm selbst betriebene Verfahren. Auf das von seinem (ebenfalls antragstellenden oder beigetretenen) Ehegatten betriebene Verfahren hat dies keine Auswirkungen. Das Gericht hat bei seiner Entscheidung kein Ermessen, sondern das Verfahren auf den Antrag einzustellen. Die wichtigsten Motive für die Einstellung sind (Kogel, FamRB 2003, 403):

Möglichkeit der anderweitigen Verwertung, z.B. durch freihändigen Verkauf,

Zuschlagsversagung an unerwünschte Meistbietende (z.B. Ehegatte oder Miterben),