§ 30a ZVG ist nicht anwendbar
§ 30a ZVG, wonach auch der Schuldner die einstweilige Einstellung des Verfahrens beantragen kann, ist in der Teilungsversteigerung nicht anwendbar (Dassler/Schiffhauer/Hintzen, ZVG, 14. Aufl. 2013, § 180 Rdnr. 80), weil zwischen den Mitgliedern einer Gemeinschaft anders als im Rahmen der Vorschriften des Ersten und Zweiten Abschnitts kein Verhältnis wie zwischen Gläubiger und Schuldner besteht (vgl. § 9 ZVG). Voraussetzung ist daher insbesondere nicht, dass durch die Einstellung die Versteigerung überhaupt vermieden wird ("Sanierungsfähigkeit").
Voraussetzungen für eine Einstellung nach § 180 Abs. 2 ZVG