9/4.5.8.4 Einstellung gem. § 180 Abs. 3 ZVG

Autoren: Nickel/Zempel

§ 180 Abs. 3 ZVG regelt den Sonderfall, dass die Zwangsversteigerung von einem Miteigentümer (Bruchteils- oder Gesamthandseigentümer) zur Aufhebung einer Gemeinschaft betrieben wird, der außer ihm nur sein Ehegatte oder Lebenspartner oder sein früherer Ehegatte/Lebenspartner angehört und andere Miteigentümer nicht vorhanden sind (Schulz/Hauß, Vermögensauseinandersetzung, 6. Aufl. 2015, Kap. 6 Rdnr. 1382). Diese Konstellation ist im Zusammenhang mit Ehescheidungsverfahren der Regelfall. Hier ist auf Antrag dieses Ehegatten oder früheren Ehegatten bzw. (früheren) Lebenspartners die einstweilige Einstellung des Verfahrens anzuordnen, wenn dies zur Abwendung einer ernsthaften Gefährdung des - volljährig oder minderjährig (, , 14. Aufl. 2013, § 180 Rdnr. 88) - erforderlich ist. Dies setzt voraus, dass das Kind durch die Zwangsversteigerung in seinen Lebensverhältnissen erheblich benachteiligt wird und damit in seiner zu werden droht (, Die Scheidungsimmobilie, 2. Aufl. 2013, Rdnr. 882). Allein der Verlust des bisherigen Lebensumfelds und des Lebensstandards sowie ein etwa durch die Teilungsversteigerung bedingter Ortswechsel reichen dazu allerdings nicht aus (, a.a.O., 2. Aufl. 2013, Rdnr. 884). Die Vorschrift gilt (BGH, NJW 2007, ). Insoweit kann allerdings eine Einstellung nach § in Betracht gezogen werden. Maßgeblich ist die Eigentumslage zum Zeitpunkt des Verfahrensbeginns (, , 21. Aufl. 2016, § 180 Rdnr. 13).