Autoren: Nickel/Zempel |
Nach § 765a ZPO kann das Vollstreckungsgericht die Vollstreckung ganz oder teilweise aufheben, untersagen oder einstweilen einstellen, wenn die Maßnahme unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses des Gläubigers (Antragstellers) wegen ganz besonderer Umstände eine Härte bedeutet, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist.
Umstritten ist, ob § 765a ZPO im Rahmen der Teilungsversteigerung Anwendung findet. Dies wird z.T. abgelehnt mit der Begründung, die Teilungsversteigerung sei keine Maßnahme der Zwangsvollstreckung (so u.a. LG Berlin, Rpfleger 1993,
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