9/4.5.9.3 Grundstücksbesichtigung

Autoren: Nickel/Zempel

Sachverständige

Gerade bei der emotionsgeladenen Teilungsversteigerung kommt es vor, dass der im Objekt wohnende Ehegatte dem Gutachter den Zutritt verwehrt, vor allem dann, wenn er sich gegen die Versteigerung als solche wendet. In diesem Fall ist das Objekt aufgrund seiner Äußerlichkeit und evtl. amtlicher Unterlagen, insbesondere - soweit möglich - der genehmigten Bauanträge nebst Bauplanung zu schätzen. Der Sachverständige wird hierbei Sicherheitsabschläge vornehmen, was zu einer geringeren Bewertung zu Lasten der Eigentümer führt. Dieses Ansinnen entspricht ggf. aber gerade der Taktik desjenigen Ehegatten, der das Objekt bewohnt und auf diesem Wege versucht, das Objekt selbst billig zu ersteigern (Kogel, 3. Aufl. 2016, Rdnr. 170; Storz/Kiderlen, 6. Aufl. 2016, C 5.2.1).

Für diesen Fall wird allerdings zu Recht vertreten, dass der betreffende Ehegatte die Richtigkeit des Werts mangels Rechtsschutzbedürfnisses auch nicht anfechten kann (für die Zwangsversteigerung BGH v. 07.12.2017 - V ZB 86/2017; VerfGH Berlin v. 19.02.2007 - 19 A/07; Dassler/Schiffhauer/Hintzen, ZVG, 14. Aufl. 2013, § 74a Rdnr. 51). Dies gilt jedenfalls dann, wenn kein rechtfertigender Grund für die Verweigerungshaltung des Schuldners vorliegt und die Verkehrswertfestsetzung nicht offensichtlich an einem schwerwiegenden Mangel leidet (LG Lüneburg, Rpfleger 2008, 38).