9/4.5.9.4 Verfahrensbeschleunigung

Autoren: Nickel/Zempel

Um Probleme bei der Wertermittlung zu vermeiden, sollten bereits vorhandene Gutachten schon mit dem Versteigerungsantrag eingereicht werden. Denn schließlich sind alle zur Wertermittlung zu beschaffenden und vorgelegten Unterlagen zu würdigen. In Betracht kommen daher u.a. auch private Schätzgutachten von Beteiligten, der Brandversicherungseinheitswert oder frühere Verkaufspreise oder Richtwerte nach § 196 BauGB (Gutachterausschuss). Dies kann das Verfahren erheblich beschleunigen und nebenbei auch verbilligen (Storz/Kiderlen, 6. Aufl. 2016, C 5.2.1).

Letzte redaktionelle Änderung: 03.12.2018