9/4.7.2.3.1 Vorbemerkung

Autoren: Nickel/Zempel

Praxishinweis

Der Versteigerungstermin ist die eigentliche Schicksalsstunde der Teilungsversteigerung (Storz/Kiderlen, 6. Aufl. 2016, C 7.1.2). Ein Miteigentümer sollte grundsätzlich immer am Versteigerungstermin teilnehmen, für den ihn vertretenden Anwalt ist die Anwesenheit ein Muss, da u.U. taktische Anträge zu stellen sind (Kogel, 3. Aufl. 2016, Rdnr. 360 ff.). Noch wichtiger sind aber die unterschiedlichen Folgen einer Änderung des geringsten Gebots: Wird die Teilungsversteigerung z.B. von beiden Eheleuten betrieben und sind ihre Anteile unterschiedlich belastet, dann würden die geringsten Gebote u.U. völlig unterschiedlich ausfallen (siehe Teil 9/4.6.7). (Geschiedene) Ehegatten, die angesichts der Versteigerung ihres vormaligen Familienheims ohnehin unter erheblichem psychischen Druck stehen, sind hier in aller Regel vollkommen überfordert. Anwalt und möglichst auch Mandant müssen daher während des gesamten Versteigerungstermins durchgehend anwesend sein, um auf Gebote unverzüglich reagieren zu können. Gegebenenfalls müssen Einstellungsanträge gestellt werden. Der Zeitpunkt eines Einstellungsantrags ist eventuell entscheidend für die Berechnung des geringsten Gebots. Soll Sicherheit verlangt werden, muss dies sofort geschehen, anderenfalls wird das Gebot zugelassen und kann nur noch durch ein Übergebot abgewendet werden (Kogel, 3. Aufl. 2016, Rdnr. 362).