9/4.7.3.2 Bekanntmachungsteil (§ 66 ZVG)

Autoren: Nickel/Zempel

Der Bekanntmachungsteil dient der Vorbereitung der Versteigerung (Bietstunde) und beginnt mit dem Aufruf zur Sache und der Feststellung der anwesenden Beteiligten. Die das Grundstück betreffenden Nachweisungen, z.B. Mitteilungen des Grundbuchamts und Inhalt des Grundbuchs, die betreibenden Gläubiger und deren Ansprüche, der Zeitpunkt der ersten wirksamen Beschlagnahme, der festgesetzte Verkehrswert sowie die erfolgten Anmeldungen, sind bekanntzumachen. Darüber hinaus sind evtl. Mieter- bzw. Pächtererklärungen bekanntzugeben. Danach sind das - bei veränderten Gegebenheiten ggf. neu zu ermittelnde - geringste Gebot und die Versteigerungsbedingungen nach Anhörung der anwesenden Beteiligten festzustellen. Nach dem Hinweis über die Ausschließung weiterer Anmeldungen endet dieser erste Abschnitt mit der Aufforderung zur Abgabe von Geboten. All die genannten Dinge müssen im Protokoll vermerkt werden (§ 78 ZVG).

Praxishinweis

Für die Beteiligten ist dieser Abschnitt die letzte Möglichkeit, noch eventuell vergessene Ansprüche ohne Rangverlust anzumelden. Deshalb sollte hieraufhin unbedingt eine Überprüfung stattfinden, allein schon aus Sicherheitsgründen mit Blick auf einen eventuellen Regress.