9/4.7.3.3 Bietstunde (§ 73 ZVG)

Autoren: Nickel/Zempel

Ablauf

Dieser Abschnitt umfasst das eigentliche Versteigerungsgeschäft. Nach § 73 Abs. 1 ZVG fordert das Gericht zur Abgabe von Geboten auf. Ab diesem Zeitpunkt müssen mindestens 30 Minuten vergehen, bevor die Versteigerung geschlossen wird. Allerdings kann dieser Zeitraum auch länger dauern, da die Versteigerung so lange fortzusetzen ist, bis der gerichtlichen Aufforderung nach kein Gebot mehr abgegeben wird (§ 73 Abs. 1 Satz 2 ZVG). Während der gesamten Dauer des Termins muss der Rechtspfleger zur Entgegennahme von Geboten bereit und im Sitzungssaal anwesend sein. Jedes Verlassen des Raumes bewirkt eine - zulässige - Unterbrechung des Termins. Die Zeitdauer der Abwesenheit darf jedoch nicht in die Dauer der Versteigerung eingerechnet werden. Eine Unterbrechung ist daher nach Stunde und Minute im Protokoll zu vermerken (OLG München, Rpfleger 1977, 69; vgl. BGH, NJW-RR 2003, 1077). Die Rüge der nicht ordnungsgemäßen Wahrung der Bietstunde kann nicht damit begründet werden, die Uhrzeiten seien nicht nach einer geeichten Uhr festgestellt worden (OLG Hamm, Rpfleger 1989, 379; LG Bielefeld, Rpfleger 1989, 379).