Autoren: Nickel/Zempel |
Bevor das Gericht den Zuschlag an den Meistbietenden erteilt, hat es noch einmal das gesamte Verfahren im Hinblick auf seine Zulässigkeit und Richtigkeit sowie insbesondere auf das Vorliegen eventueller Zuschlagversagungsgründe zu überprüfen, und zwar von Amts wegen (Storz/Kiderlen, 6. Aufl. 2016, C 8.1.1).
Kein Gebot | Einstweilige Einstellung von Amts wegen bei Wiederholung: Aufhebung des Verfahrens von Amts wegen | § § |
Gebot unter 5/10 | Zuschlagsversagung von Amts wegen | § |
| Keine Versagung, wenn Gebot und Ausfall höher sind als 5/10 des Grundstückswerts | § |
Gebot unter 7/10 | Zuschlagsversagung | Antrag best. Gläubiger, § (nicht: Antragtragsteller/Antragsgegner!) |
| Keine Versagung, wenn Gebot und Ausfall höher sind als 7/10 des Grundstückswerts | § |
Gebot über 7/10 | Zuschlagsversagung | Antrag best. Gläubiger gegen Schadensersatz mit Sicherheitsleistung (§ |
Verschleuderung | Zuschlagsversagung (Weg ist umstritten!) | |
Jedes Gebot | Zuschlagsversagung | Einstellungsbewilligung des maßgeblichen Antragstellers (§§ |
Jedes Gebot | Zuschlagsversagung wegen Verfahrensfehlern | § |
| Keine Versagung bei Heilung heilbarer Fehler | § |
Jedes Gebot | Zuschlagsversagung |
Die Zuschlagsversagungsgründe im Einzelnen:
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