9/4.7.3.5 Versagung des Zuschlags

Autoren: Nickel/Zempel

Übersicht

Bevor das Gericht den Zuschlag an den Meistbietenden erteilt, hat es noch einmal das gesamte Verfahren im Hinblick auf seine Zulässigkeit und Richtigkeit sowie insbesondere auf das Vorliegen eventueller Zuschlagversagungsgründe zu überprüfen, und zwar von Amts wegen (Storz/Kiderlen, 6. Aufl. 2016, C 8.1.1).

Kein Gebot

Einstweilige Einstellung von Amts wegen

bei Wiederholung: Aufhebung des Verfahrens von Amts wegen

§ 77 Abs. 1 ZVG

§ 77 Abs. 2 ZVG

Gebot unter 5/10

Zuschlagsversagung von Amts wegen

§ 85a Abs. 1 ZVG

 

Keine Versagung, wenn Gebot und Ausfall höher sind als 5/10 des Grundstückswerts

§ 85a Abs. 3 ZVG

Gebot unter 7/10

Zuschlagsversagung

Antrag best. Gläubiger, § 74a ZVG

(nicht: Antragtragsteller/Antragsgegner!)

 

Keine Versagung, wenn Gebot und Ausfall höher sind als 7/10 des Grundstückswerts

§ 74b ZVG

Gebot über 7/10

Zuschlagsversagung

Antrag best. Gläubiger gegen Schadensersatz mit Sicherheitsleistung (§ 85 ZVG)

Verschleuderung

Zuschlagsversagung

(Weg ist umstritten!)

Antrag Antragsgegner (§ 765a ZPO, Art. 14 GG)

Jedes Gebot

Zuschlagsversagung

Einstellungsbewilligung des maßgeblichen Antragstellers (§§ 180, 30 ZVG)

Jedes Gebot

Zuschlagsversagung wegen Verfahrensfehlern

§ 83 ZVG

 

Keine Versagung bei Heilung heilbarer Fehler

§ 84 ZVG

Jedes Gebot

Zuschlagsversagung

§ 33 ZVG (Gründe: §§ 28, 29, 30 ZVG, § 775 ZPO)

Die Zuschlagsversagungsgründe im Einzelnen:

§ 77 Abs. 1 ZVG