9/4.7.3.8 Rechtsmittel gegen die Zuschlagsentscheidung

Autoren: Nickel/Zempel

Gegen die Zuschlagsentscheidung ist gem. § 96 ZVG, § 567 ZPO, § 11 RpflG grundsätzlich nur die sofortige Beschwerde zulässig. Daneben ist heute allenfalls noch eine Gegenvorstellung denkbar (BGH, NJW 2002, 1577; BGH, NJW 2004, 2224), wenngleich nicht gegen einen Zuschlagsbeschluss (BGH, NJW 2002, 1577). Seit dem 01.01.2005 kommt ferner eine Anhörungsrüge gem. § 321a ZPO bei Verletzung des Grundrechts auf rechtliches Gehör in Betracht.

Gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist unter den Voraussetzungen des § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO die Rechtsbeschwerde an den BGH (§ 133 GVG) nur dann zulässig, wenn sie vom Beschwerdegericht zugelassen wird (Hamme, 5. Aufl. 2015, Rdnr. 136; Hannemann, Rpfleger 2002, 12, 14). Unterbleibt die Zulassung der Rechtsbeschwerde, obwohl die Voraussetzungen nach § 574 Abs. 2 ZPO gegeben sind, ist die Rechtsbeschwerde nicht zulässig. Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht vorgesehen. Ebenso scheidet eine außerordentliche Rechtsbeschwerde wegen "greifbarer Gesetzeswidrigkeit" aus (BGH, NJW 2002, 1577). In diesem Fall ist die Entscheidung durch das Gericht, das sie erlassen hat, auf Gegenvorstellung zu korrigieren (BGH, NJW 2002, 1577); ein gegen die Beschwerdeentscheidung gerichtetes Rechtsmittel ist jedenfalls auf Antrag des Beteiligten als Gegenvorstellung zu behandeln (LG Rostock, Rpfleger 2003, 142; Hamme, 5. Aufl. 2015, Rdnr. 136). Die Rechtsbeschwerde kann nur von einem eingelegt werden.