9/4.8.3.1 Vorbemerkung

Autoren: Nickel/Zempel

Kommt es nicht zu einer rechtzeitigen Einigung, hat das Gericht im Verteilungstermin gem. § 113 ZVG unter Anhörung der anwesenden Beteiligten einen Teilungsplan aufzustellen (Kogel, 3. Aufl. 2016, Rdnr. 447), in dem auch die nach § 91 ZVG nicht erlöschenden Rechte anzugeben sind (Storz/Kiderlen, 6. Aufl. 2016, C 9.2.3). Hieraus ergibt sich, welcher Gläubiger an welcher Rangstelle etwas aus dem Versteigerungserlös erhält; dabei ergibt sich der Rang aus § 10 Abs. 1 ZVG. Über den Plan wird mit den Beteiligten verhandelt.