9/4.8.3.4 Anfechtung des Teilungsplans

Autoren: Nickel/Zempel

9/4.8.3.4.1 Widerspruch (sachliche Einwendungen)

Anders als der Zuschlagsbeschluss hat der Teilungsplan nicht die Wirkung eines Richterspruchs, sondern enthält nur formelle Entscheidungen (Storz/Kiderlen, 6. Aufl. 2016, C 9.2 m.w.N.). Sachliche Einwendungen gegen den Teilungsplan können mit dem Widerspruch gem. § 115 ZVG geltend gemacht werden. Mit dem Widerspruch werden materielle Unrichtigkeiten des Plans mit dem Ziel einer Planänderung gerügt (Dassler/Schiffhauer/Hintzen, ZVG, 14. Aufl. 2013, § 115 Rdnr. 3; Kogel, 3. Aufl. 2016, Rdnr. 447). Insofern wird die sachliche Unrichtigkeit der Zuteilung hinsichtlich des Betrags, des Rangs oder auch der Person des Empfangsberechtigten geltend gemacht. Jeder anwesende Beteiligte hat sich über den Widerspruch sofort zu erklären (§ 115 Abs. 1 Satz 1 ZVG, § 876 Satz 2 ZPO).

Neben dem ausdrücklich erklärten Widerspruch gilt auch die Anmeldung eines Anspruchs vor dem Termin als Widerspruch gegen den Teilungsplan, sofern dieser Anspruch nicht antragsgemäß in den Plan aufgenommen worden ist (§ 115 Abs. 2 ZVG).

Widerspruchsberechtigte