OLG München - Beschluss vom 11.10.2023
2 UF 494/23 e
Normen:
FamFG § 224 Abs. 2; FamFG § 226 Abs. 3; VersAusglG § 27;
Vorinstanzen:
AG Starnberg, vom 04.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 773/10
AG Starnberg, - Vorinstanzaktenzeichen 002 F 26/22
AG Starnberg, vom 06.02.2023

Abänderung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich wegen Ausscheidens eines Ehegatten aus dem BeamtenverhältnisTeilweiser Ausschluss des Versorgungsausgleichs aus Billigkeitsgründen

OLG München, Beschluss vom 11.10.2023 - Aktenzeichen 2 UF 494/23 e

DRsp Nr. 2023/13567

Abänderung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich wegen Ausscheidens eines Ehegatten aus dem Beamtenverhältnis Teilweiser Ausschluss des Versorgungsausgleichs aus Billigkeitsgründen

1. Das Ausscheiden eines Ehegatten aus dem Beamtenverhältnis nach Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich stellt eine auf den Ausgleichswert eines Anrechts rückwirkende nachträgliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit im Sinne von § 225 Abs. 2 FamFG dar, da hierdurch Anrechte in der Beamtenversorgung erloschen sind. 2. Nach Erlöschen des Anrechts in der Beamtenversorgung ist das durch die Nachversicherung begründete Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung in den Versorgungsausgleich einzubeziehen. Das gilt auch dann, wenn das Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis auf einer strafrechtlichen Verurteilung beruht, für die der andere Ehegatte nunmehr ohne eigenes Verschulden mit einzustehen hat. Denn auch bei fortbestehender Ehe hätten ihn die nachteiligen Folgen des Verhaltens des anderen Ehegatten betroffen. 3. Aus Billigkeitsgründen sind jedoch gemäß §§ 226 Abs. 3 FamFG, 27 VersAusglG die von dem anderen Ehegatten erworbenen Anrechte vom Versorgungsausgleich auszunehmen.

Tenor

1.

Auf die Beschwerde der D. Rentenversicherung B. wird der Beschluss des Amtsgerichts Starnberg vom 06.02.2023 aufgehoben.

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