Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der angefochtene Beschluss in Bezug auf die Teilung der Anrechte der Antragsgegnerin abgeändert.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutsche Rentenversicherung Bund (Nr. 10) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 3,0678 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto Nr. 11 bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31.5.1997 übertragen.
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