OLG Brandenburg - Beschluss vom 28.09.2023
13 UF 145/22
Normen:
FamFG § 224 Abs. 4; FamFG § 228; FamFG § 219; FamFG § 59 Abs. 1; VersAusglG § 19 Abs. 2 Nr. 4; VersAusglG § 19 Abs. 4; VersAusglG § 20; VersAusglG § 2; VersAusglG § 19 Abs. 3;
Vorinstanzen:
AG Nauen, vom 23.08.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 24 F 43/20

Abänderung eines VersorgungsausgleichsBenennungspflicht in Entscheidung zum VermögensausgleichRechtsfolgen Verstoß gegen Benennungspflicht gemäß § 224 Abs. 4 FamFG

OLG Brandenburg, Beschluss vom 28.09.2023 - Aktenzeichen 13 UF 145/22

DRsp Nr. 2023/13027

Abänderung eines Versorgungsausgleichs Benennungspflicht in Entscheidung zum Vermögensausgleich Rechtsfolgen Verstoß gegen Benennungspflicht gemäß § 224 Abs. 4 FamFG

Die Benennungspflicht in der Entscheidung bezüglich aller berücksichtigten Anrechte im Versorgungsausgleich hat eine Hinweis- und Erinnerungsfunktion. Die fehlende Benennung führt zu einer Beschwer der hierdurch betroffenen Partei.

Auf die Beschwerde der Antragstellerin werden die Gründe des Beschlusses des Amtsgerichts Nauen vom 23.08.2022 - 24 F 43/20 VA - um folgenden Absatz ergänzt:

Die Anwartschaften des Antragsgegners, die dieser in der (Ort 01) Rentenversicherung erworben hat, bleiben dem schuldrechtlichen Ausgleich nach der Scheidung vorbehalten.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Ihre außergerichtlichen Kosten haben die Beteiligten jeweils selbst zu tragen.

Der Wert des erstinstanzlichen Verfahrens wird auf 4.800 € festgesetzt. Der Wert des Beschwerdegegenstands wird auf 1.000 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

FamFG § 224 Abs. 4; FamFG § 228; FamFG § 219; FamFG § 59 Abs. 1; VersAusglG § 19 Abs. 2 Nr. 4; VersAusglG § 19 Abs. 4; VersAusglG § 20; VersAusglG § 2; VersAusglG § 19 Abs. 3;

Gründe:

I.