I. Die früher in Kassel wohnhafte Beteiligte zu 1 ist die Mutter von drei Kindern. Die ersten beiden Kinder wurden 1990 und 1992 nichtehelich geboren; das dritte Kind ist am 21.7.1997 aus der inzwischen geschiedenen Ehe der Mutter mit dem Beteiligten zu 2 hervorgegangen. Das Jugendamt der Stadt Kassel hat am 23.6.1998 vormundschaftsgerichtliche Maßnahmen nach § 1666 BGB für die drei Kinder angeregt.
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