OLG Stuttgart - Beschluss vom 02.09.2002
17 WF 92/02
Normen:
ZPO § 323 ; ZPO § 580 ; ZPO § 582 ;
Fundstellen:
FamRZ 2003, 1121
OLGReport-Stuttgart 2003, 294
Vorinstanzen:
AG Stuttgart, vom 30.04.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 23 F 525/02

Abgrenzung der Abänderungsklage im Unterhaltsprozess; Vorlage des Vaterschaftsfeststellungsurteils; Zulässigkeit der Restitutionsklage

OLG Stuttgart, Beschluss vom 02.09.2002 - Aktenzeichen 17 WF 92/02

DRsp Nr. 2003/5987

Abgrenzung der Abänderungsklage im Unterhaltsprozess; Vorlage des Vaterschaftsfeststellungsurteils; Zulässigkeit der Restitutionsklage

1. Zur Abgrenzung der Abänderungsklage von der Neuklage bei vorausgegangenem klagabweisenden Urteil. 2. Belegt das klagende Kind im Unterhaltsprozess gegen den Vater die bestrittene Vaterschaft nicht in gehöriger Form und wird seine Klage deswegen (non liquet) abgewiesen, hindert die Rechtskraft dieser Entscheidung grundsätzlich eine spätere neue Klage des Kindes nicht. Der Abweisungsgrund ist jedoch für die Frage, mit welchem Tatsachenvortrag das Kind präkludiert ist, entscheidend. 3. Trotz Vorliegens eines Restitutionsgrundes nach § 580 Nr. 7 ZPO ist eine Restitutionsklage unzulässig, wenn das klagende Kind erst nach der Klagabweisung ein Vaterschaftsfestellungsurteil, das bereits im früheren Verfahren hätte vorgelegt werden können, vorlegt. 4. Zu den Verzugsvoraussetzungen der Neuklage.

Normenkette:

ZPO § 323 ; ZPO § 580 ; ZPO § 582 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klägerin begehrt die Festsetzung von Unterhaltsansprüchen für die Zeit ab 01.04.1998 gegen den Beklagten und behauptet, der Beklagte sei ihr - nicht ehelicher - Vater.