OLG Hamm - Beschluss vom 23.07.2013
2 UF 39/13
Normen:
§ 1671 BGB;
Fundstellen:
MDR 2014, 12
Vorinstanzen:
AG Marl, vom 11.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 26 F 86/12

Ablehnung der Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge

OLG Hamm, Beschluss vom 23.07.2013 - Aktenzeichen 2 UF 39/13

DRsp Nr. 2013/22220

Ablehnung der Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge

Die Auflösung der gemeinsamen elterlichen Sorge kann nicht damit gerechtfertigt werden, Konfliktpotenzial aus der Elternbeziehung zu nehmen und die Position der Kindesmutter durch Übertragung der Alleinsorge zu stärken.

Tenor

Auf die Beschwerde des Kindesvaters wird der am 11.01.2013 erlassene Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Marl abgeändert.

Der Antrag der Kindesmutter auf Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge für die Kinder D Q, geboren am 26.07.2002, und K Q, geboren am 16.03.2004, wird zurückgewiesen.

Gerichtskosten für das Verfahren erster und zweiter Instanz werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,- € festgesetzt.

Normenkette:

§ 1671 BGB;

Gründe

I.