Auf die Beschwerde des Kindesvaters wird der am 11.01.2013 erlassene Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Marl abgeändert.
Der Antrag der Kindesmutter auf Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge für die Kinder D Q, geboren am 26.07.2002, und K Q, geboren am 16.03.2004, wird zurückgewiesen.
Gerichtskosten für das Verfahren erster und zweiter Instanz werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,- € festgesetzt.
I.
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