BVerfG - Beschluss vom 12.10.2023
1 BvR 1558/22
Normen:
BGB § 1696 Abs. 1; FamFG § 93 Abs. 1 Nr. 4;
Vorinstanzen:
AG Bamberg, vom 21.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 0206 FH 1/22

Ablehnung eines Antrags gegen die Vollstreckung einer durch ein spanisches Gericht erlassenen Entscheidung über die Herausgabe des Kindes der Beschwerdeführerin an dessen Vater in Spanien

BVerfG, Beschluss vom 12.10.2023 - Aktenzeichen 1 BvR 1558/22

DRsp Nr. 2023/14497

Ablehnung eines Antrags gegen die Vollstreckung einer durch ein spanisches Gericht erlassenen Entscheidung über die Herausgabe des Kindes der Beschwerdeführerin an dessen Vater in Spanien

Tenor

Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Anordnung der Erstattung ihrer notwendigen Auslagen wird abgelehnt.

Die Anträge auf Festsetzung des Gegenstandswertes für das einstweilige Anordnungsverfahren und für das Hauptsacheverfahren werden verworfen.

Normenkette:

BGB § 1696 Abs. 1; FamFG § 93 Abs. 1 Nr. 4;

Gründe

Die mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbundene Verfassungsbeschwerde betraf eine durch deutsche Gerichte und Behörden durchzuführende Vollstreckung einer durch ein spanisches Gericht erlassenen Entscheidung über die Herausgabe des Kindes der Beschwerdeführerin an dessen Vater in Spanien.

I.