Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Anordnung der Erstattung ihrer notwendigen Auslagen wird abgelehnt.
Die Anträge auf Festsetzung des Gegenstandswertes für das einstweilige Anordnungsverfahren und für das Hauptsacheverfahren werden verworfen.
Die mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbundene Verfassungsbeschwerde betraf eine durch deutsche Gerichte und Behörden durchzuführende Vollstreckung einer durch ein spanisches Gericht erlassenen Entscheidung über die Herausgabe des Kindes der Beschwerdeführerin an dessen Vater in Spanien.
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