Die Rechtsverteidigung der Beklagten gegen die von ihrer Tochter angestrengte Unterhaltsklage hat hinreichende Aussicht auf Erfolg i.S.d. § 114 ZPO.
Der Senat schließt sich allerdings der Würdigung des Amtsgerichts an, dass der Vortrag der Beklagten, sie sei durch die Betreuung ihrer schwerbehinderten Tochter an der Aufnahme einer Arbeit gehindert, nicht hinreichend substantiiert ist, insbesondere im Hinblick darauf, dass die Klägerin vorgetragen hat, ihre Schwester könne alle täglichen Verrichtungen alleine erledigen und absolviere sogar ein Praktikum. Bei dieser Sachlage ist nicht ersichtlich, warum die Beklagte keiner Arbeit soll nachgehen können.
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