I. Der Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 19.03.2009 wird aufgehoben. Der Klägerin wird für das Verfahren
II. Der Klägerin wird Rechtsanwältin C. R., B-Stadt, beigeordnet
I. Die Klägerin begehrt Prozesskostenhilfe (PKH) für ein Verfahren vor dem Sozialgericht Nürnberg (Az.
Die 1992 geborene Klägerin ist die Tochter des Beigeladenen D., gegen den die Klägerin einen - durch die vollstreckbare Jugendamtsurkunde (UNr. 457/2000, Gz. 522 - 212 titulierten - Anspruch auf Kindesunterhalt i.H.v. derzeit 291.- EUR monatlich hat. Der Beigeladene erhielt von der Beklagten bis 02.03.2008 laufend Arbeitslosengeld (Alg).
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