AG Bad Mergentheim - Beschluß vom 19.12.1996 (1 F 143/95) - DRsp Nr. 1998/187
AG Bad Mergentheim, Beschluß vom 19.12.1996 - Aktenzeichen 1 F 143/95
DRsp Nr. 1998/187
Im Rahmen der gerichtlichen Zuweisung des Hausrates muß, sofern zum Hausrat ein Haustier (hier: Hund) gehört, dem Rechtsgedanken des § 90aBGB Rechnung getragen werden. Wird das Haustier einem Ehegatten zugewiesen, so kann gleichzeitig dem anderen Ehegatten das Recht eingeräumt werden, bestimmte Zeiten mit dem Haustier zusammen zu sein.