AG Freising - Urteil vom 24.06.1996
5 C 434/96
Normen:
BGB § 826 ;
Fundstellen:
FamRZ 1997, 940

AG Freising - Urteil vom 24.06.1996 (5 C 434/96) - DRsp Nr. 1997/5734

AG Freising, Urteil vom 24.06.1996 - Aktenzeichen 5 C 434/96

DRsp Nr. 1997/5734

Eine Klage nach § 826 BGB wegen sittenwidrigen Erschleichens oder Mißbrauchs eines Titels ist ausnahmsweise zulässig, wenn sich aus dem Vortrag der klagenden Partei schlüssig Umstände dafür ergeben, daß ein objektiv falscher Titel in sittenwidriger Weise erschlichen wurde oder ein als sachlich falsch erkannter Titel in besonders schwerwiegender Weise sittenwidrig ausgenutzt wird. Die Unrichtigkeit eines Titels kann nicht damit dargetan werden, daß die klagende Partei nochmals dieselben Tatsachenbehauptungen, Beweismittel und Rechtsausführungen vorbringt, die sie schon in dem abgeschlossenen Vorprozeß vorgebracht hat. Dies gilt auch dann, wenn neue Beweismittel für den alten Sachvortrag, die bereits im Vorprozeß hätten vorgebracht werden können, von der klagenden Partei eingebracht werden.

Normenkette:

BGB § 826 ;
Fundstellen
FamRZ 1997, 940